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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Erbringung von Dienstleistungen von moveblue GmbH, Zollergasse2/2/51, 1070 Wien, E-Mail: contact@moveblue.com (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“)

 

§1 Geltungsbereich und Rechtsrahmen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Beratungs-, Consulting- und Projektdienstleistungen des Auftragsnehmers gegenüber Auftraggebern im Sinne des §1 UGB.
(2) Diese AGB sind auf österreichisches Recht ausgerichtet. Bei Auftraggebern mit Sitz außerhalb Österreichs obliegt es dem Auftraggeber, die Rechtskonformität dieser AGB im jeweiligen Land zu prüfen und etwaige zwingende Abweichungen vor Vertragsabschluss schriftlich bekannt zu geben.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

(4) Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.

(5) Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente oder andere Geschäftsbedingungen in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.

(6) Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Auftraggeber verwendet werden, erkennt der Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

 

§2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragsnehmers sind 30 Kalendertage freibleibend.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Annahme (auch per E-Mail), Gegenzeichnung des Angebots oder durch Beauftragung zustande.

 

§3 Konzept-, Pitch- und Ideenschutz

(1) Mit Einladung und Annahme zur Erstellung eines Konzepts entsteht ein Pitch-Vertrag. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird hierfür eine Pitch-Fee in Höhe von EUR 2.500 zzgl. USt fällig.
(2) Sämtliche strategischen Konzepte, Präsentationen, Roadmaps, KPI-Modelle, Prozess- und Organisationsdesigns sind urheberrechtlich geschützt und/oder stellen Geschäftsgeheimnisse dar.
(3) Eine Nutzung, Weitergabe oder Umsetzung dieser Inhalte ist ausschließlich mit Abschluss eines Hauptvertrags oder gegen gesonderte schriftliche Vergütung zulässig.
(4) Nutzt der Auftraggeber präsentierte Ideen ganz oder teilweise ohne Hauptvertrag, schuldet er eine angemessene Entschädigung in Höhe von 10 % des prognostizierten Projektvolumens, mindestens jedoch EUR 15.000 zzgl. USt.

 

§4 Vergütungsmodelle

(1) Die Leistungserbringung erfolgt entweder auf Time-and-Material-Basis (T&M) oder auf Fixpreis-Basis.
(2) Das jeweils anwendbare Vergütungsmodell ergibt sich verbindlich aus dem Angebot, dem Statement of Work (SOW) oder dem Einzelvertrag.

 

§5 Time & Material (T&M)

(1) Bei T&M erfolgt die Abrechnung nach tatsächlich geleistetem Aufwand auf Basis der vereinbarten Stundensätze.
(2) Mindestabrechnungseinheit ist eine Stunde.
(3) Reisezeiten gelten zu 100% als abrechenbare Arbeitszeit, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(4) der Auftragnehmer übermittelt monatliche Leistungsnachweise (Timesheets). Diese gelten als genehmigt, sofern der Auftraggeber nicht binnen fünf Werktagen schriftlich widerspricht.
(5) Reise-, Nächtigungs- und Nebenkosten sowie Drittleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

§6 Fixpreisprojekte

(1) Fixpreise gelten ausschließlich für den im SOW definierten Leistungsumfang einschließlich der dort festgelegten Annahmen und Ausschlüsse.
(2) Leistungen werden in Meilensteinen erbracht und sind teilabnahmefähig.
(3) Erfolgt binnen fünf Werktagen nach Lieferung eines Meilensteins keine schriftliche Abnahme oder begründete Mängelrüge, gilt der Meilenstein als abgenommen.
(4) Änderungs- oder Zusatzleistungen bedürfen eines schriftlichen Change Requests mit entsprechender Anpassung von Vergütung und Terminplan.

 

§7 Haftung / Freistellung

(1) Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung. Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

(2) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Kundengegen diese Vertragsbedingungen oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.

 

§8 Einsatz von Partnern und Fremdleistungen

(1) der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer oder Partner einzusetzen. Diese werden vertraglich zur Einhaltung von Vertraulichkeit und Datenschutz verpflichtet.
(2) Langfristige Lizenzen, Abonnements oder sonstige Drittleistungen, die projektbezogen erforderlich sind, übernimmt der Auftraggeber nach Projektende oder Vertragsbeendigung und hält den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos.

 

§9 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei einem Vertragswert von mehr als EUR 20.000 oder einer Laufzeit von mehr als drei Monaten ist bei Auftragserteilung ein Vorschuss in Höhe von 30 % der Auftragssumme fällig.
(3) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen Teilrechnungen monatlich nach Leistungsfortschritt bzw. Meilensteinen.
(4) Rechnungen sind binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §456 UGB sowie Mahnspesen in Höhe von EUR 40 pro Mahnung als vereinbart.
(6) Kostenvoranschläge stellen unverbindliche Richtwerte dar. Mehrkosten bis zu 15 % gelten als genehmigt; darüberhinausgehende Mehrkosten bedürfen einer schriftlichen Freigabe.

 

§10 Kündigung und Projektabbruch

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
(2) In diesem Fall hat der Auftraggeber zu bezahlen:
a) sämtliche bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen,
b) sämtliche angefallenen Fremd- und Drittleistungen sowie
c) eine pauschalierte Stornoentschädigung für noch nicht abgerufene Leistungen wie folgt:
– Restvolumen bis EUR 250.000: maximal EUR 50.000
– Restvolumen EUR 250.000 bis EUR 1.000.000: maximal EUR 100.000
– Restvolumen über EUR 1.000.000: 10 % des Restvolumens.
(3) der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Vertragsverletzung Leistungen zu suspendieren oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

 

§11 Eigentum und Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen entstehen erst nach vollständiger Zahlung.
(2) Vorbestehende Methoden, Modelle, Templates und Frameworks („Background IP“) verbleiben im ausschließlichen Eigentum des Auftragnehmers.
(3) Bei unerlaubter Nutzung schuldet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der angemessenen Lizenzgebühr, mindestens jedoch EUR 20.000 zzgl. USt.

 

§12 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Es obliegt dem Auftraggeber, die von ihm zum Zwecke der Leistungserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten und sonstigen Inhalte vollständig und korrekt mitzuteilen. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Leistungserbringung, die durch eine verspätete und notwendige Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.

 

§13 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien, d.h. Auftragnehmer und Auftraggeber, werden alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangenden Vorgänge strengvertraulich behandeln. Bei Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und / oder Dritten, die Zugang zu den vertragsgegenständlichen Informationen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
(2) Sofern der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Leistungsbeginn eine Vereinbarung gemäß Art. 28DSGVO.

 

§14 Kennzeichnung und Referenzen

der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber einschließlich Firmenlogo als Referenz zu Marketingzwecken zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.

 

§15 Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten danach weder Mitarbeitende noch Subunternehmer des Auftragnehmers direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Jahresbruttogehalts bzw. EUR 60.000 – je nachdem, welcher Betrag höher ist – vereinbart.

 

§16 Mediation

Vor Einleitung gerichtlicher Schritte verpflichten sich die Parteien, eine Wirtschaftsmediation durchzuführen. Scheitert diese binnen 30 Kalendertagen ab Benennung des Mediators, ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.

 

§17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, fördern. Der Auftraggeber wird insbesondere dem Auftragnehmer die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteienverpflichten sich, eine der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mailbenachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgendes Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.

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